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   OVG Sachsen, 18.05.2021 - 2 C 7/20   

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OVG Sachsen, 18.05.2021 - 2 C 7/20 (https://dejure.org/2021,20169)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18.05.2021 - 2 C 7/20 (https://dejure.org/2021,20169)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18. Mai 2021 - 2 C 7/20 (https://dejure.org/2021,20169)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 5 Abs. 3 SächsHSFG § 9 Evaluationsordnung der Universität Leipzig
    Evaluation; Qualitätssicherung; Lehrveranstaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2019 - 9 S 838/18

    Evaluationssatzung an Hochschule

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.05.2021 - 2 C 7/20
    Allerdings betrifft dieser Eingriff entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht den Wesensgehalt des Grundrechts (vgl. Art. 19 Abs. 2 GG), weil die betroffenen Hochschullehrer - ungeachtet möglicher subjektiv empfundener Einschränkungen - weiterhin grundsätzlich frei bleiben, selbst über Inhalt, Methode und Ablauf der Lehrveranstaltung zu bestimmen (ebenso VGH BW, Urt. v. 19. Dezember 2019 - 9 S 838/18 -, juris Rn. 49 m. w. N.).28 Zudem greift § 9 SächsHSFG in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auf Seiten der Universität ein, indem er ihr verpflichtend die Etablierung eines Qualitätssicherungssystems mit zwingenden inhaltlichen und prozeduralen Vorgaben aufgibt.

    Berücksichtigt man, dass nach § 9 Abs. 5 SächsHSFG der Senat über den Erlass der Evaluationsordnung entscheidet und dass nach § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 SächsHSFG für den Senat die Zahl der Mitglieder, die dem Gremium aufgrund von Wahlen angehören, so zu bemessen ist, dass die Hochschullehrer über die Mehrheit von einem Sitz verfügen, geht von der operativen Kompetenz des Rektorats keine Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit aus (vgl. VGH BW, Urt. v. 19. Dezember 2019 - a. a. O. Rn. 71).

    Denn ohne die Betrachtung von einzelnen Veranstaltungen kann das Gesamtlehrangebot nicht sinnvoll bewertet werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 19. Dezember 2019 a. a. O. Rn. 77 f.).36 2) Auch die weitere Ermächtigungsgrundlage § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsHSFG genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

    43 a) Das in der Evaluationsordnung geregelte Verfahren zur Lehrveranstaltungsevaluation muss den allgemeinen rechtstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen (vgl. VGH BW, Urt. v. Senatsurteil vom 19. Dezember 2019 - 9 S 838/18 - a. a. O. Rn. 86 m. w. N.), insbesondere aber auch eine hinreichende Beteiligung der Hochschullehrerinnen und -lehrer am Evaluationsprozess sicherstellen.

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.05.2021 - 2 C 7/20
    Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Knüpfung der Mittelvergabe für die Forschung an Evaluationsergebnisse (Beschl. v. 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 -, juris) ergebe sich nichts anderes.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 - a. a. O.) seien als Minimalvoraussetzungen für die Zulässigkeit von Eingriffen das Kriterium der Wissenschaftsadäquanz, die Beteiligung der Vertreter der Wissenschaft und die Berücksichtigung von Fachkulturen zu fordern.

    Erforderlich ist hiernach, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, juris Orientierungssatz 1.a).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von ihm herangezogenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 (1 BvR 911/00 - a. a. O. Orientierungssatz 4c), denn diese Entscheidung bezieht sich nicht auf die Evaluation von Lehre, sondern von Forschung als Voraussetzung für die Mittelvergabe, für die naturgemäß inhaltlich andere Qualitätsanforderungen gelten.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.05.2021 - 2 C 7/20
    a) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten, unabhängig von deren qualitativer Aussagekraft (vgl. BVerfG, Urt. v. 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1; stRspr; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, a. a. O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 174).

    Angesichts der Gefährdungen durch die Nutzung der automatischen Datenverarbeitung hat der Gesetzgeber auch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. BVerfG, Urt. v. 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 - a. a. O.).

  • BVerfG, 17.02.2016 - 1 BvL 8/10

    Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.05.2021 - 2 C 7/20
    Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2016 zur Akkreditierung von Studiengängen (- 1 BvL 8/10 -, a.a.O.).

    Dies begegnet indes - wie bereits unter II.1.b.cc(1) dargelegt - keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 - a. a. O. Rn. 65): Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur externen Evaluation bei der Akkreditierung von Studiengängen, die sich auf die hochschulinterne Evaluierung von Lehrveranstaltungen übertragen lassen, muss die Qualitätssicherung der wissenschaftlichen Lehre nicht auf wissenschaftlich-fachliche Kriterien beschränkt sein, sondern kann die Studienorganisation, die Studienanforderungen und den Studienerfolg in den Blick nehmen.

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.05.2021 - 2 C 7/20
    Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber dazu, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/1 -, BVerfGE 139, 19, m. w. N.).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.05.2021 - 2 C 7/20
    Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass ein Grundrechtseingriff kein Handeln durch Gebot oder Verbot voraussetzt, sondern auch mittelbare, faktische Beeinträchtigungen der grundrechtlichen Schutzbereiche die Voraussetzungen eines Grundrechtseingriffs aufweisen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 -, BVerfGE 105, 252, 273).
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.05.2021 - 2 C 7/20
    Da die Lehre zu den dienstlichen Pflichten der Hochschullehrer gehört, sind allerdings Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und über die Verteilung und Übernahme von Lehrverpflichtungen grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 -, juris).
  • BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 3353/13

    Entzug des Doktorgrades wegen "Unwürdigkeit" nur bei wissenschaftsbezogenen

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.05.2021 - 2 C 7/20
    Dies ist wiederum Ausdruck der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten objektiven Gewährleistung funktionsfähiger Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. September 2014 - 1 BvR 3353/13 -, NVwZ 2014, 1571).
  • OVG Sachsen, 19.03.2021 - 2 B 66/21

    Hochschulrecht; Beschlussfassung des Senats; Wahlordnung; per Videokonferenz

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.05.2021 - 2 C 7/20
    Der Antragsteller hat als Studiendekan bei der Ausübung seiner Funktion die Bestimmungen der Evaluationsordnung anzuwenden, woraus seine Antragsbefugnis resultiert (vgl. auch Senatsbeschl. v. 19. März 2021 - 2 B 66/21 -, juris Rn. 20).
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